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Der Begriff »Diversität« hat in den letzten Jahrzehnten eine erstaunliche Verbreitung erfahren. Traditionell bezeichnete das Wort nur einen Zustand der Verschiedenheit; in der Gegenwart erscheint es in vielen Kontexten, um dessen Gegenteil zu erreichen: Das Wort meint Verschiedenheit und zielt auf Gleichheit. Schulen und Universitäten regeln Chancengleichheit im Namen von Diversität, Unternehmen formen eine heterogene Belegschaft mittels eines »Diversitätsmanagements«, und Migrationsbewegungen haben die alte Debatte um den Multikulturalismus wieder belebt. Durch seine vielseitige Anschlussfähigkeit ist Diversität zu einem populären und meist positiv besetzten Begriff geworden, der theoretisch jedoch weithin unterbestimmt blieb. Seine Paradoxie besteht in der Kollektivierung von Individuen zu homogenen Gruppen bei gleichzeitiger Pluralisierung dieser Gruppen zu nebeneinanderstehenden Einheiten – ausdrücklich ohne eine umfassende Universalisierung anzustreben.
Im Februar 1866 wurde der Verein zur Förderung der Erwerbstätigkeit des weiblichen Geschlechts unter dem Vorsitz des Juristen und Sozialpolitikers Wilhelm Adolf Lette (1799-1868) und unter dem Protektorat der preußischen Kronprinzessin Victoria (1840-1901) in Berlin gegründet. Die Pläne des Vereins umfassten zwei Wege zur Verbesserung der weiblichen Bildungschancen: Zum einen setzte man auf eine „lebenspraktische und berufliche Bildung“. Weiterhin setzte der Verein auf eine wissenschaftliche Wissensvermittlung. Im Oktober 1890 wurde die Photographische Lehranstalt eröffnet, die, in Preußen für Frauen, als „das erste Institut der betreffenden Art mit rein praktischem Zwecke“ galt. Eine Untersuchung dieser Ausbildungssituation und der Vernetzung von Frauen um 1900, die mit fotografischer Technik ihren Lebensunterhalt verdienten, bietet die Möglichkeit, fotografische Berufsfelder wieder sichtbar zu machen, die durch die Photographische Lehranstalt des Lette-Vereins geprägt wurden und in denen fast ausschließlich Frauen tätig waren.
Anhand einer Anwaltsgruppe um Kurt Rosenfeld und Theodor Liebknecht wird gezeigt, wie sozialistische Anwälte Gerichtsverfahren sowie deren öffentliche Wahrnehmung mitprägten und im Sinne der eigenen politischen Bewegung nutzbar machen konnten. Wie setzten sie juristische Verfahrensmöglichkeiten für weitergehende Ziele ein? Nach Hinweisen zu den Ursprüngen dieses Anwaltstypus und den biographischen Hintergründen der Anwälte fokussiert der Beitrag das Fallbeispiel der Berliner »Spartakusprozesse«. In diesen Verfahren gegen (angebliche) Beteiligte am Januaraufstand 1919 klagten die untersuchten Anwälte die Rechtsprechung, die neue Regierung und die bewaffnete Macht an. Schon hier stellten sie die für die Weimarer Republik zentralen Fragen nach der Legitimität und Legalität der Regierung sowie nach einer alternativen Ordnung. Deutlich wird ferner der besondere Resonanzraum für politische Strafverteidigung in Umbruchszeiten und für Anwälte, die zugleich als Politiker öffentlichkeitswirksam arbeiteten. Sozialistische Anwälte können folglich nicht auf die Rolle von Kronzeugen gegen die einseitige Justiz der Weimarer Republik reduziert werden, sondern sie waren selbstbewusste Akteure, die zur Debatte um den rechtlichen und politischen Charakter der neuen Ordnung wesentlich beitrugen.
Seit sich die republikanische Regierungsform in Frankreich endgültig durchgesetzt hatte (1875), waren vier Gruppen von Franzosen Diskriminierungen ausgesetzt, die im Staatsangehörigkeitsrecht festgeschrieben waren: französische Frauen, die Ausländer heirateten; algerische Muslime, Eingebürgerte und Juden. Die Republik erkannte sie als Franzosen an, gewährte ihnen aber nicht in jeder Hinsicht gleiche Rechte. Heute sind diese Diskriminierungen verschwunden. Doch zwei der vier Gruppen – die Juden und die algerischen Muslime – tragen weiterhin die gelebte Erfahrung und die Erinnerung früherer Diskriminierungen, auch wenn sie inzwischen völlig gleichberechtigt sind und zum Teil Anerkennung oder Reparationen erhalten haben. Der Aufsatz soll verstehen helfen, warum dies so ist, und greift dafür auf psychoanalytische Erklärungsansätze zurück. In beiden Fällen gab es ein zweites Ereignis, das die schmerzliche Vergangenheit reaktivierte: eine Rede de Gaulles 1967 bzw. die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 1993. Dieses zweite Ereignis geschah in einer Zeit formaler Rechtsgleichheit und wies dennoch auf die Zeit der Diskriminierung zurück.
Aus der Veranstaltungsankündigung: „Im politischen Denken von Marx und Engels gibt es einen archimedischen Punkt: Es sind die verallgemeinernden Rückschlüsse, die die Begründer des „Wissenschaftlichen Sozialismus“ aus der Französischen Revolution von 1789 zogen. Wie tragfähig waren die von ihnen postulierten Analogien zwischen der bürgerlichen und der proletarischen Revolution? Welche praktischen Konsequenzen leiteten sie und später Lenin und die russischen Bolschewiki daraus ab? Was kann die revisionistische Marx-Kritik zum Verständnis des „Ausbleibens der Revolution in den Industriegesellschaften“ (Richard Löwenthal) und zum Wandel der Revolution im 20. Jahrhundert beitragen?"