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Von Migration sprechen wir in der modernen Welt, wenn es um das Überschreiten der Grenzen von Nationalstaaten geht. Innerstaatliche Wanderungen werden als Mobilität betrachtet und als notwendig und unproblematisch eingeschätzt. Diese Kategorisierung enthält sicherlich ein Element von Willkür, kann es doch bei innerstaatlichen Wanderungen um riesige Entfernungen und große kulturelle Unterschiede gehen, zumal in Ländern wie China oder den USA, und kann man andererseits bei grenzüberschreitenden Wanderungen unter Umständen im selben Kulturraum bleiben, etwa an der amerikanisch-kanadischen, der bayerisch-österreichischen oder der niederländisch-belgischen Grenze. Gleichwohl wird diese Definition überall zugrundegelegt, meist allerdings stillschweigend. Sie wird auch dann vorausgesetzt, wenn intentional Kritik am Nationalstaat geübt wird.
Gemeinschaften sind immer durch ein Verhältnis von Einschließung und Ausschließung konstruiert. Die von den SED-Ideologen imaginierte sozialistische Menschengemeinschaft war darin keine Ausnahme. Auch sie definierte Grenzen zwischen dem Eigenen und dem Fremden, wobei das Fremde nicht in erster Linie ethnisch, sondern sozial, d. h. als einer fremden Klasse zugehörig repräsentiert wurde. Dieser binären Logik wurde dann aber zusehends durch die soziale „Liquidierung“ der nicht werktätigen Klassen in der DDR der konkret-historische Inhalt entzogen. Wie der SED-Staat und die ihm zuarbeitende Rechtswissenschaft auf dieses Problem reagierten und welche „Lösungen“ sie dafür entwickelten, versuche ich im folgenden anhand des juristischen Diskurses über das „asoziale Verhalten“ aufzuzeigen.